Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr denn 4 kW zumal vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht eine größere anzahl als 6 kW, jeweils mit nicht etliche wie alle beide Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht ein